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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Anhängern

 
Anhängervermietung Delmenhorst
Wilhelm-Tell-Weg 31
27755 Delmenhorst
Deutschland
 
Stand: Oktober 2026
 
§ 1 Geltungsbereich
 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über Anhänger zwischen der Anhängervermietung Delmenhorst, Wilhelm-Tell-Weg 31, 27755 Delmenhorst, nachfolgend „Vermieter“ genannt, und dem jeweiligen Kunden, nachfolgend „Mieter“ genannt.

  2. Der Vermieter vermietet Anhänger verschiedener Bauarten und Ausstattungen. Hierzu können insbesondere Pkw-Anhänger, Kastenanhänger, Hochlader, Tieflader, Kipper, Planenanhänger, Fahrzeugtransporter, Motorradtransporter, Kühl- oder Verkaufsanhänger sowie sonstige Anhänger gehören, soweit diese im jeweiligen Angebot des Vermieters verfügbar sind.

  3. Die konkrete Beschaffenheit, Ausstattung, zulässige Gesamtmasse, Nutzlast, Mietdauer und sonstigen Eigenschaften des jeweiligen Anhängers ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll.

  4. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Für Unternehmer gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde.

  5. Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
     

§ 2 Zustandekommen des Mietvertrages
 

  1. Die Darstellung der Anhänger auf der Website stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar.

  2. Anfragen über die Website, per E-Mail, telefonisch oder auf anderem Wege stellen zunächst eine unverbindliche Mietanfrage dar, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.

  3. Ein Mietvertrag kommt zustande, wenn der Vermieter die konkrete Anmietung ausdrücklich bestätigt oder die Parteien den Mietvertrag vor Ort abschließen.

  4. Eine Anfrage über die Website begründet noch keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Anhängers oder eines bestimmten Mietzeitraums.

  5. Sofern der Vermieter eine Reservierung ausdrücklich bestätigt, werden Anhängertyp, Mietzeitraum, Mietpreis und gegebenenfalls weitere vereinbarte Leistungen in der Reservierungsbestätigung festgehalten.
     

§ 3 Voraussetzungen für die Anmietung
 

  1. Der Mieter muss zum Zeitpunkt des Mietbeginns berechtigt sein, das Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

  2. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, dass die erforderliche Fahrerlaubnis für das konkrete Gespann vorhanden ist.

  3. Der Mieter hat auf Verlangen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie einen gültigen Führerschein vorzulegen.

  4. Bei gewerblichen Mietern kann der Vermieter zusätzlich geeignete Nachweise zur Identität und Vertretungsberechtigung verlangen.

  5. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe des Anhängers zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Identität, Fahrerlaubnis, Zahlungsfähigkeit oder ordnungsgemäßen Nutzung bestehen oder wenn gesetzliche Vorschriften einer Vermietung entgegenstehen.
     

§ 4 Mietdauer und Übergabe
 

  1. Die Mietdauer ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Reservierungsbestätigung.

  2. Der Anhänger wird zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort bereitgestellt.

  3. Bei der Übergabe können der Zustand und vorhandene Vorschäden des Anhängers in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.

  4. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Übergabe zu überprüfen und erkennbare Schäden oder sonstige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.

  5. Werden bei der Übergabe keine Beanstandungen dokumentiert, bedeutet dies nicht, dass für den Mieter nicht erkennbare Mängel als genehmigt gelten.

  6. Der Mieter hat den Anhänger spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückzugeben.
     

§ 5 Mietpreis und Zahlung
 

  1. Der jeweils vereinbarte Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag, der Reservierungsbestätigung oder dem jeweils gültigen Preisverzeichnis.

  2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise grundsätzlich als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit Umsatzsteuer anfällt.

  3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Miete spätestens bei Übergabe des Anhängers zu bezahlen.

  4. Die Zahlung kann nach den vom Vermieter angebotenen Zahlungsmöglichkeiten erfolgen, insbesondere per EC-/Debitkarte, Kreditkarte oder einem anderen angebotenen bargeldlosen Zahlungsmittel. Eine Barzahlung kann angeboten werden.

  5. Bei gewerblichen Kunden kann der Vermieter nach vorheriger Vereinbarung eine andere Zahlungsweise zulassen.

  6. Zusatzkosten, die aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden Überschreitung der vereinbarten Mietdauer, Beschädigung, außergewöhnlichen Verschmutzung oder sonstigen vertragswidrigen Nutzung entstehen, können nach den gesetzlichen Vorschriften und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen berechnet werden.
     

§ 6 Kaution
 

  1. Der Vermieter kann vor Übergabe des Anhängers eine Kaution verlangen.

  2. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen Anhänger, dem Mietzeitraum, der Art der Nutzung und gegebenenfalls weiteren Umständen und wird dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt.

  3. Die Kaution dient insbesondere der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  4. Die Kaution wird nach Rückgabe des Anhängers und nach Prüfung etwaiger Ansprüche grundsätzlich zurückgezahlt bzw. freigegeben, soweit keine berechtigten Forderungen entgegenstehen.

  5. Soweit zum Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht abschließend festgestellt werden kann, ob Ansprüche des Vermieters bestehen, darf ein angemessener Betrag bis zur abschließenden Klärung zurückbehalten werden.

  6. Eine Verrechnung der Kaution mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen bleibt unberührt.
     

§ 7 Pflichten des Mieters
 
Der Mieter verpflichtet sich insbesondere,

  1. den Anhänger sorgfältig und entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu behandeln;

  2. die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einzuhalten;

  3. die zulässige Gesamtmasse, Achslasten und Nutzlast des Anhängers einzuhalten;

  4. die Ladung ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu sichern;

  5. den Anhänger nicht zu überladen;

  6. den Anhänger nur mit einem hierfür geeigneten und zugelassenen Zugfahrzeug zu verwenden;

  7. die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs einzuhalten;

  8. den Anhänger nicht unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Substanzen zu führen;

  9. den Anhänger vor Diebstahl und unbefugter Nutzung angemessen zu schützen;

  10. Veränderungen, Umbauten oder sonstige technische Eingriffe am Anhänger zu unterlassen;

  11. den Anhänger nicht an Dritte weiterzuvermieten oder dauerhaft zu überlassen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
     

§ 8 Zulässige Nutzung und verbotene Nutzungen
 

  1. Der Anhänger darf ausschließlich für den vereinbarten und bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden.

  2. Eine Nutzung für rechtswidrige Zwecke ist untersagt.

  3. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist insbesondere untersagt:

  • die Verwendung für Motorsport oder vergleichbare Wettbewerbsveranstaltungen;

  • die Beförderung gefährlicher Güter, soweit hierfür keine ausdrückliche Freigabe vorliegt;

  • die Beförderung von Personen auf hierfür nicht zugelassenen Ladeflächen;

  • die Verwendung außerhalb der zugelassenen technischen Grenzen;

  • die Weitervermietung an Dritte;

  • die Durchführung technischer Veränderungen;

  • eine sonstige Nutzung, durch die der Anhänger über das übliche Maß hinaus gefährdet oder beschädigt werden kann.

  1. Für bestimmte Anhängertypen können im Mietvertrag zusätzliche Nutzungsbedingungen vereinbart werden.
     

§ 9 Ladung und Ladungssicherung
 

  1. Für Art, Menge, Gewicht und Sicherung der transportierten Ladung ist grundsätzlich der Mieter verantwortlich.

  2. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Ladung so gesichert ist, dass sie auch bei Vollbremsungen, Ausweichmanövern oder sonstigen üblichen Verkehrssituationen nicht verrutscht, umkippt, herabfällt oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

  3. Der Mieter darf die zulässige Nutzlast sowie die technischen Grenzen des Anhängers nicht überschreiten.

  4. Schäden, die durch eine unsachgemäße Beladung oder unzureichende Ladungssicherung entstehen, sind vom Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
     

§ 10 Schäden, Mängel und Reparaturen
 

  1. Der Mieter hat während der Mietzeit auftretende Schäden, technische Störungen oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen des Anhängers dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

  2. Bei sicherheitsrelevanten Schäden darf der Anhänger nicht weiter benutzt werden, soweit dadurch eine Gefahr für Personen oder Sachen entstehen kann.

  3. Reparaturen dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragt werden, sofern nicht eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr oder einen größeren Schaden abzuwenden.

  4. Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen Belege und Nachweise über notwendige Reparaturen vorzulegen.

  5. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln bleiben unberührt.
     

§ 11 Verhalten bei Unfall, Diebstahl oder sonstigen Schäden
 

  1. Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigen erheblichen Schaden hat der Mieter unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung von Personen und Sachen einzuleiten.

  2. Bei einem Verkehrsunfall mit Beteiligung Dritter oder bei Diebstahl ist grundsätzlich die Polizei zu verständigen, soweit dies nach den Umständen erforderlich oder zur Beweissicherung sinnvoll ist.

  3. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Vorfall zu informieren.

  4. Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht abgegeben werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  5. Der Mieter hat alle für die Schadenregulierung erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
     

§ 12 Bußgelder, Gebühren und sonstige Kosten
 

  1. Der Mieter trägt grundsätzlich die während seiner Mietzeit aufgrund seiner Nutzung des Anhängers entstehenden Bußgelder, Verwarnungsgelder, Mautgebühren, Parkgebühren und sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Kosten, soweit diese durch ihn verursacht wurden und der Vermieter hierfür nicht selbst verantwortlich ist.

  2. Soweit der Vermieter aufgrund eines Verstoßes des Mieters von Behörden oder Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den Vermieter im gesetzlich zulässigen Umfang von den hieraus resultierenden berechtigten Ansprüchen freizustellen.
     

§ 13 Rückgabe des Anhängers
 

  1. Der Anhänger ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.

  2. Der Anhänger ist grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übernommen wurde, unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Nutzung.

  3. Eine über die normale Nutzung hinausgehende Verschmutzung kann dem Mieter nur berechnet werden, wenn hierfür eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und die hierfür berechneten Kosten angemessen sind.

  4. Der Mieter hat bei Rückgabe alle Schlüssel, Dokumente, Zubehörteile und sonstigen überlassenen Gegenstände zurückzugeben.

  5. Eine verspätete Rückgabe ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

  6. Weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen einer verspäteten Rückgabe richten sich nach dem Mietvertrag und den gesetzlichen Vorschriften.
     

§ 14 Verspätete Rückgabe
 

  1. Gibt der Mieter den Anhänger nicht rechtzeitig zurück, hat er den Vermieter unverzüglich zu informieren.

  2. Der Vermieter kann bei verspäteter Rückgabe die vereinbarte bzw. angemessene zusätzliche Miete verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  3. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, soweit der Mieter die verspätete Rückgabe zu vertreten hat.
     

§ 15 Stornierung und Nichtabholung
 

  1. Die Bedingungen für eine Stornierung einer verbindlich vereinbarten Reservierung richten sich nach dem jeweiligen Mietvertrag bzw. der Reservierungsbestätigung sowie den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere ein gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht, unberührt.

  3. Bei einer Nichtabholung ohne vorherige Mitteilung kann der Vermieter seine gesetzlichen Rechte geltend machen.

  4. Eine pauschale Schadensersatzforderung wird nur verlangt, soweit sie wirksam vereinbart wurde und dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
     

§ 16 Widerrufsrecht
 

  1. Soweit einem Verbraucher bei einem Vertrag über die Vermietung eines Anhängers gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Soweit ein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts greift, insbesondere aufgrund der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen für einen Mietvertrag mit einem bestimmten Termin oder Zeitraum, besteht kein Widerrufsrecht.

  3. Ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht, hängt insbesondere von der Art des Vertragsschlusses und der konkreten Ausgestaltung der Reservierung ab.

  4. Die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher, soweit erforderlich, vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
     

§ 17 Haftung des Vermieters
 

  1. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  3. Ebenso bleibt die Haftung für sonstige Schäden unberührt, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

  4. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.

  5. Die gesetzlichen zwingenden Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
     

§ 18 Haftung und Verantwortlichkeit des Mieters
 

  1. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft verursacht.

  2. Dies gilt insbesondere bei Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, Überladung, mangelhafter Ladungssicherung, unzulässiger Nutzung, vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder einer Nutzung entgegen den vertraglichen Vereinbarungen.

  3. Eine Haftung des Mieters für Schäden, die ohne sein Verschulden entstanden sind, wird durch diese AGB nicht begründet.
     

§ 19 Versicherung
 

  1. Soweit für den jeweiligen Anhänger eine gesetzlich vorgeschriebene oder vom Vermieter abgeschlossene Versicherung besteht, richten sich Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

  2. Der Mieter hat sich vor Fahrtantritt über die für die Nutzung relevanten Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligungen zu informieren.

  3. Eine bestehende Versicherung befreit den Mieter nicht von einer Haftung für Schäden, die er nach den gesetzlichen Vorschriften selbst zu vertreten hat.
     

§ 20 Kaution und Schadenregulierung
 

  1. Soweit eine Kaution vereinbart wurde, kann diese zur Sicherung berechtigter Ansprüche des Vermieters verwendet werden.

  2. Der Vermieter wird dem Mieter auf Verlangen nachvollziehbar darlegen, welche Forderungen mit der Kaution verrechnet werden.

  3. Übersteigt ein berechtigter Schaden die Kaution, bleibt die Geltendmachung des darüber hinausgehenden Schadens unberührt.

  4. Eine Haftungsbegrenzung oder Selbstbeteiligung gilt nur, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.
     

§ 21 Rücktritt bzw. Nichtbereitstellung des reservierten Anhängers
 

  1. Kann der reservierte Anhänger aufgrund eines vom Vermieter nicht zu vertretenden Ereignisses, insbesondere aufgrund eines vorherigen Schadens oder eines technischen Defekts, nicht bereitgestellt werden, wird der Vermieter den Mieter hierüber unverzüglich informieren.

  2. Der Vermieter wird sich nach Möglichkeit um einen gleichwertigen Ersatzanhänger bemühen.

  3. Ist kein geeigneter Ersatz verfügbar, werden bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbrachte Vermietung zurückerstattet.

  4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
     

§ 22 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
 

Der Mieter darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
 

§ 23 Datenschutz
 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze und der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung.
 

§ 24 Verbraucherschlichtung
 

Der Vermieter ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
 

§ 25 Gerichtsstand
 

  1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

  2. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen kann – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart werden.

  3. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
     

§ 26 Anwendbares Recht
 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses auf den jeweiligen Vertrag Anwendung finden könnte.
 

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 

§ 27 Salvatorische Klausel
 

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen an ihrer Stelle.

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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